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Schulungsanspruch

Schulungsanspruch

Allgemeiner Anspruch


Betriebsräte haben einen gesetzlichen Anspruch auf Fort- und Weiterbildungen, um ihren Aufgaben gerecht werden zu können. Abhängig vom Aufgabenbereich im Betriebsrat werden andere Kenntnisse und damit verbunden auch andere Schulungen benötigt.  Es kann auch notwendig sein, einzelne Schulungen nach einem gewissen zeitlichen Abstand erneut zu besuchen. 



Ihre Rechte nach § 37  Abs. 6 und Abs. 7 des BetrVG:

  • Teilnahme an der Schulung
  • Freistellung von der Arbeit und Fortzahlung des Lohns für die Dauer der Fortbildung (Lohnausfallprinzip)
  • Übernahme der Seminargebühr durch den Arbeitgeber
  • Übernahme der Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten



Kosten für Reise und Unterbringung


Nach § 40 BetrVG übernimmt der Arbeitgeber die Kosten für die Schulung und die damit einhergehenden Reise-, Verpflegungs- und Unterbringunskosten. Den Schulungsort bestimmt der Betriebsrat. Hierbei müssen die Interessen des Betriebrats und die Kosten für den Arbeitgeber abgewogen werden. Es sollen dem Unternehmen keine unnötigen Kosten entstehen.

In vielen Betrieben gibt es Regelungen, die u.a. klären, inwiefern Reisezeiten von Dienstreisen als Arbeitszeiten gewertet werden (Dienstreiseregelung, betriebliche Reisekostenrichtlinie, Reiserichtlinie o.ä.).


Haben Sie Probleme Ihren Schulungsanspruch durchzusetzen? Dann kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gern weiter.

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